Das neue Baukindergeld
Am 18. September 2018 ist das neue Baukindergeld freigeschaltet worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2018 können bei der KFW online Anträge auf
das Baukindergeld gestellt werden. Hierzu hat die KFW ein Merkblatt herausgegeben. Die Förderbedingungen sind hieran abschließend geregelt.
1. Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die
Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Wohnung sind und
selbst kindergeldberechtigt sind oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist somit sehr groß. Die Antragsteller müssen weder verheiratet sein, noch ist eine andere Art der Lebensgemeinschaft erforderlich, was zu befürworten ist.
2. Fristen und maßgebliche Zeitpunkte
Der Antrag auf das Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Hat der Einzug im Jahre 2018 noch vor „Produktstart“ am 18. September 2018 stattgefunden, kann der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden. Es bleibt jedoch bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Kind, für das das Baukindergeld beantragt wird, beim Einzug das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug geboren worden sein muss.
Beim Erwerb einer bereits selbst genutzten Wohnung, der Antragsteller beispielsweise bisher Mieter war, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.
Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.
Die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht sind recht weit gefasst, so dass der Anwendungsbereich und somit die Reichweite recht groß ist.
3. Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind, das die oben genannten Bedingungen erfüllt. Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Wird beispielsweise der Antrag im Jahre 2018 gestellt, kommt es auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2015 und 2016 an. Für Anträge, die 2019 gestellt werden, sind die Jahre 2016 und 2017 heranzuziehen.
Das Baukindergeld wird für die Folgejahre auch dann gewährt, wenn das Haushaltseinkommen danach steigen und die maßgebliche Grenze übersteigen sollte. Soweit es geringer sein sollte, ist dies unschädlich, da es nur eine Obergrenze gibt. Maßgeblich. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie es sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergibt.
Die Regelung ist nachvollziehbar und angemessen.
4. Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt 1.200 EURO für jedes Kind unter 18 Jahren und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren in einem Jahresbetrag gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während dieser Zehnjahresfrist selbstgenutzt wird. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 Jahre alt sind, im Haushalt des Antragstellers leben und für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragstellung geboren werden oder in den Haushalt aufgenommen werden, wird kein Baukindergeld gewährt.
5. Ersterwerb
Nach dem Koalitionsvertrag soll nur der Ersterwerb einer in Deutschland liegenden selbstgenutzten Wohnung gefördert werden (Zeile 5144). Auch das Merkblatt der KFW sieht nur die Förderung des Ersterwerbs vor.
„Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich.“
Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, der Baugenehmigung oder Bauanzeige nicht Eigentümer ist. War er zuvor schon einmal Eigentümer, ist dies unschädlich. Förderfähig ist mithin auch der Zweit oder Dritterwerb. Offenbar hat sich die KFW gegen einen Ersterwerb im engeren Sinne entschieden, um das Antragsverfahren zu vereinfachen.
Zwar widerspricht dies grundsätzlich der Zielsetzung. Letztlich ist dies aber zu befürworten, da mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, Eigentum zu schaffen. Die Frage, ob jemand schon einmal Eigentümer war, kann somit keine Rolle spielen.
Ferienwohnungen sollen nicht schädlich sein, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum des Antragstellers befinden, weil die Anspruchsberechtigung nur ausgeschlossen ist, wenn einem der Haushaltsangehörigen bei Schaffung oder Erwerb der neuen Wohnung eine Wohnung zur Dauernutzung gehört.
6. Vorhandene Kinder
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2018 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Baukindergeld nur, wenn danach der Kindergeldberechtigte oder sein Partner Eigentum oder Miteigentum an der selbstgenutzten Wohnung erwirbt.
7. Kumulation mit anderer Förderung
Das Baukindergeld kann zusätzlich zu anderen Fördermittel beansprucht werden, was als angemessen zu erachten ist. Die kumulierte Förderung darf aber nicht höher sein, als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des Wohneigentums.
Beispielsfälle
Beispiel 1
A hat im Jahre 2010 eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung gekauft und im Jahre 2016 wieder verkauft. Im Jahre 2018 kauft er ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind bezieht.
Lösung
Der Kauf des Einfamilienhauses stellt für A keinen Ersterwerb dar. Er hat jedoch Anspruch auf Baukindergeld, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keiner der zum Haushalt gehörenden Personen Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung ist.
Beispiel 2
Herr A hat im Jahre 2015 ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung gekauft. Im Jahre 2017 haben er und seine Frau eine Tochter bekommen. Im Juli 2018 kauft seine Frau ihm die Hälfte seines Hauses ab. Über selbstgenutztes Wohneigentum verfügte sie bisher nicht.
Wenn Frau A innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages den Antrag stellt, hat sie einen Anspruch auf das Baukindergeld, da sie nach dem 1. Januar 2018 Eigentum an einer selbstgenutzten Wohnung erworben hat.
Wenn Herr und Frau A das Haus im Jahre 2015 gemeinsam gekauft haben und sie im Jahre 2018 einen weiteren Miteigentumsanteil hinzuerwirbt, besteht kein Anspruch auf Baukindergeld, weil dann die Voraussetzung des Ersterwerbs nicht erfüllt ist.
Beispiel 3
Frau A hat im Jahre 2015 eine selbstgenutzte Eigentumswohnung gekauft. In Jahre 2016 bekommt sie ein Kind. Im Jahre 2017 zieht Herr B bei ihr ein. Im Jahre 2018 verkauft Frau A an Herrn B 5 Prozent ihrer Eigentumswohnung für 12.050 EURO.
Lösung
Wenn Herr A den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages stellt, hat er Anspruch auf das Baukindergeld. Die Anschaffungskosten müssen allerdings höher sein die Förderung. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Förderung für das Kind 12.000 EURO beträgt.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein Kind erwartet wird, das aber erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten seit dem Einzug in die Wohnung zur Welt kommen soll. Hier müsste einer der Eigentümer mit dem Einzug warten.
Beispiel 4
Herr und Frau A haben im, Jahre 2018 gemeinsam ein Einfamilienhaus gekauft. Der Einzug soll im April 2019 stattfind. Im März 2019 erfährt Frau A, dass sie schwanger ist und das Kind voraussichtlich Mitte September zur Welt kommen wird.
Wenn die Eheleute im April einziehen würden, müssten sie den Antrag auf Baukindergeld spätestens im Juli stellen. Da das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren ist, könnte es nicht berücksichtigt werden, so dass die Eheleute keinen Anspruch auf Baukindergeld hätten.
Die Eheleute beschließen daher, dass zunächst nur der Ehemann in das Haus einzieht und die Frau bis zur Geburt des Kindes bei ihrer Mutter wohnen bleibt. Nach der Geburt zieht die Ehefrau zu ihrem Mann in das Haus und beantragt innerhalb der folgenden drei Monate Baukindergeld.
Beispiel 5
Herr A und Frau B kaufen im Jahre 2018 zu je 50 Prozent ein Einfamilienhaus. Sie haben drei Kinder, die unter 18 Jahre alt sind. Für Kind 1 erhält der A Kindergeld, für Kind 2 und 3 Frau B. Innerhalb von drei Monaten nach Einzug stellen sowohl Herr A als auch Frau B einen Antrag auf Baukindergeld.
Lösung
Das Baukindergeld wird für die Kinder 1 bis 3 gewährt. Im Verhältnis zur Eigenheimzulage muss man umdenken. Es handelt sich um ein Kindergeld, das an den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung anknüpft und nicht um eine Eigenheimzulage. Dies bedeutet: Jedes Kind und jeder Antragsteller erhält die Förderung nur einmal. Für eine Immobilie kann die Zulage aber mehrfach beansprucht werden.
Quelle: IVD-West