Mietausfall?
Mietausfall? – Grundsteuererlass bis Ende März beantragen
Noch bis zum 31. März 2018 können Vermieter einen Erlass von der Grundsteuer
von bis zu 50 Prozent beantragen, wenn sie 2016 keine oder nur geringe Mieteinnahmen hatten. Die rechtliche Grundlage bietet §33 des Grundsteuergesetzes (GrStG).
Die Leerstandsquote in derzeit in vielen Gebieten zwar gering. Dennoch gibt es Fälle, in denen keine Miete erzielt werden kann, etwa weil die Räume umgebaut oder saniert werden müssen. In diesen Fällen kann man nach § 33 GrStG den Erlass der Grundsteuer für das vorangegangene Jahr beantragen. Wenn gar keine Mieteinnahmen aus dem Objekt erzielt werden, können bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Bei einer Ertragsminderung mehr als 50 Prozent können 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Hierzu muss der Eigentümer nachweisen, dass der Mietausfalls nicht von ihm zu vertreten ist. Dauert der Leerstand schon mehrere Jahre, verlangt die Rechtsprechung, dass der Vermieter seine Vermietungsbemühungen intensiviert und beispielsweise einen Makler einschaltet. Ggf. muss der Vermieter sogar die Miete reduzieren, um das Objekt vermieten zu können.
Wichtig ist jedoch, dass man die Antragsfrist nicht versäumt. Nach § 33 GrEStG muss der Antrag bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Da der 31. März dieses Jahr auf einen Sonnabend fällt, verschiebt sich das Ende der Frist auf Dienstag, den 3. April 2018. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Zur Wahrung der Frist muss lediglich der Antrag gestellt werden. Die Begründung des Antrags kann nachgeholt werden. Zuständig sind in den Flächenstaaten die Städte und Gemeinden, in Berlin jedoch die Finanzämter, die den Grundsteuerbescheid erlassen haben.
Quelle: IVD-West