Ab 1. November 2016 neue Regelungen zum Bundesmeldegesetz in Kraft – Auszugsbestätigung wird abgeschafft
Zum 1. November 2016 treten Änderungen im Bundesmeldegesetz in Kraft. Durch die Gesetzesänderung wird bürokratischer Aufwand für Vermieter und Verwalter abgebaut und Regelungen klarer definiert.
Darauf macht Annett Engel-Lindner, Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim Immobilienverband Deutschland IVD, heute in Berlin aufmerksam.
So müssten Vermieter beim Auszug des Mieters ab dem 1. November 2016 keine Wohnungsgeberbestätigung mehr ausstellen. “Damit entfällt ein zusätzlicher administrativer Aufwand für die Vermieter. Die Vermieterbescheinigung bei Einzug bleibt allerdings bestehen. Hierfür gilt weiterhin die 2-Wochen-Frist”, so Engel-Lindner.
Für die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug des Mieters enthalte das geänderte Gesetz
auch eine Klarstellung dahingehend, dass soweit Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind, künftig nur noch der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Adresse angegeben werden müsse. Weiterhin angegeben werde allerdings der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers.
“Auch hinsichtlich der Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung in elektronischer Form abzugeben, hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass diese Bestätigung nur gegenüber der Meldebehörde in elektronischer Form abgegeben werden kann. Nicht aber gegenüber dem Mieter. Für den Mieter gilt die Schriftform. Eine elektronische Meldung kann auch nur dann abgegeben werden, wenn die Meldebehörde den elektronischen Empfang der Bestätigung technisch vorhält”, sagt die IVD-Fachreferentin. Zum 1. November 2015 war das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, mit Wirkung zum 1. November 2016 geändert worden. Der Bundestag hatte dies am 11. Oktober 2016 beschlossen.
01. November 2016
Quelle: IVD- West