Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienkauf
Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienkauf.
Das ausschließlich für die Vermietung von Wohnraum geltende Bestellerprinzip hat keine Relevanz für die Vermittlung von Kaufimmobilien. Eigentümer, die ihre Immobilie verkaufen möchten, können diese – wie vor Inkrafttreten des Bestellerprinzips – einem Makler an die Hand geben, ohne provisionspflichtig zu werden. Der Makler schließt mit den Kaufinteressenten einen Maklervertrag, der eine Provisionsregelung beinhaltet. Diese greift bei erfolgreicher Vermittlung. Die Höhe der Provision orientiert sich in der Regel an der so genannten Ortsüblichkeit. In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland wird meist eine Provision in Höhe von 7,14 % vom Verkaufspreis (inkl. MwSt.) verlangt, die Käufer und Verkäufer anteilig tragen.
Das gesetzlich verankerte Bestellerprinzip gilt nur bei der Vermittlung von Mietwohnraum. Seit dem 1. Juni 2015 werden die fälligen Provisionszahlungen für die Vermittlungstätigkeit des Maklers im Rahmen einer Wohnraumvermietung vom Vermieter übernommen. Theoretisch kann zwar ein Mietinteressent im Rahmen eines Suchauftrags den Makler „bestellen“ und so provisionspflichtig werden. Das scheitert aber an den unrealistischen Bedingungen, die das Gesetz stellt und kommt in der Praxis faktisch nicht vor.
Quelle : IVD- West