Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung
des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35 c Abs. 1 Satz 1 – 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen Verordnung erfüllt sind. Mit Schreiben vom 31.3.2020 zur Ausfüllung der erforderlichen Bescheinigung Stellung genommen.
Schreiben vom 31.3.2020, IV C 1 – S 2296- c /20/10003 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: IVD-West