Was sich 2018 im Bereich Bauen und Wohnen für Verbraucher ändert

Was sich 2018 im Bereich Bauen und Wohnen für Verbraucher ändert.

Änderungen für Bauherren und Eigenheimbesitzer

Mit dem neuen „Verbraucherbauvertrag“ gilt für angehende Bauherren ab 01.01.2018, dass

die Position von Bauherren, die Verbraucher sind und auf eigenem Grund bauen, gegenüber professionellen Dienstleistern am Bau gestärkt wird. Im Sinne des Verbraucherschutzes relevant dabei sind verpflichtende Baubeschreibungen, begrenzte Abschlagszahlungen und ein Widerrufsrecht. Im „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ sind die Einzelheiten dazu geregelt.
Ebenfalls ab Anfang 2018 ändert sich gemäß einer EU-Verordnung die Zulassung von elektrischen Raumheizgeräten: Sie dürfen nur noch in den Handel, wenn sie Mindestanforderungen an ihre Energieeffizienz erfüllen. Dies gilt für Heizlüfter, Ölradiatoren, Infrarotheizgeräte und Konvektoren. Ihre Zulassung verlieren ab dem Stichtag tragbare elektrische Raumheizgeräte ohne Temperaturregelung sowie elektrische Heizstrahler ohne Raumtemperaturregelung und Zeitregelung.

Bezuschussung von neuen Heizungsanlagen

Auch in 2018 können Immobilienbesitzer einen Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen, wenn sie eine neue Heizung installieren. Voraussetzung: die Heizungsanlage wird mit erneuerbaren Energien betrieben. Allerdings wird ab dem 1. Januar gelten, dass der Förderantrag gestellt sein muss, bevor der ausführende Handwerksbetrieb beauftragt wird. Dazu teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit: “Erst wenn eine Eingangsbestätigung des BAFA für den Antrag vorliegt, kann der Handwerker mit der Installation beauftragt werden. Nachdem die umweltschonende Heizung eingebaut und in Betrieb genommen wurde, reicht der Hausbesitzer in einem zweiten Schritt den Verwendungsnachweis sowie die erforderlichen Rechnungen und Belege beim BAFA ein und erhält den Zuschuss.“

Mehr Transparenz bei Verwaltern und Maklers

Am 1. August 2018 tritt eine Genehmigungs-, Versicherungs- und Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter sowie eine Fortbildungspflicht für Immobilienmakler in Kraft. Darüber hinaus müssen Makler und Verwalter potentielle Kunden über Ihren jeweiligen Aus- und Fortbildungsstand informieren. Unabhängig davon: Immobiliendienstleister, die Mitglied im Berufsverband IVD sind, erfüllen diese neuen gesetzlichen Vorgaben nicht nur schon immer, sie weisen ihre fundierte Ausbildung bereits bei Verbandseintritt im Rahmen einer Fachkundeprüfung nach.
Quelle IVD-West

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