Kurzfristenergiesicherungsverordnung

Am 24. August hat das Bundeskabinett die “Kurzfristenergiesicherungsverordnung” beschlossen. Sie soll am 1. September 2022 in Kraft treten – mit weitreichenden Auswirkungen

auf Vermieter und Verwalter.

Einige Teile der Verordnung beschäftigen sich mit dem Einzelhandel, den Betreibern von privaten Pools und schwerpunktmäßig mit öffentlichen Gebäuden (Temperaturabsenkungen etc.). Diese sind aber für private Wohngebäude nicht relevant.

Für Wohngebäude gibt es folgende Punkte:
Bestehende vertragliche Verpflichtungen für Mieterinnen und Mieter, eine gewisse Mindesttemperatur der Räume einzuhalten, werden ausgesetzt.
Tipp: Um keine Schäden am Gebäude durch Schimmel oder Frost zu riskieren, empfehlen wir dringend, dass Sie alle Mieter darauf hinweisen, wie sie sich zu verhalten haben, um durch geeignetes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden am Gebäude zu verhindern.

Gas-Lieferanten müssen Eigentümern bis zum 30. September mitteilen:
Energieverbrauch und Energiekosten der letzten Heizperiode.
Die voraussichtlich anfallenden Kosten (in Euro) für die Heizperiode 2022/2023, falls derselbe Energieverbrauch stattfinden würde.
Das mögliche Einsparpotential, wenn die Raumtemperaturen im Mittel um 1°C gesenkt würden.
Bei Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen muss dann der Eigentümer zum 30. November diese Informationen an die Nutzer weiterleiten. Da von „Nutzern“ die Rede ist, bezieht sich die Regelung sowohl auf Mieterinnen und Mieter als auch auf WEGs mit zentraler Heizungsanlage.
Weiterhin muss der Eigentümer den Wohnungsnutzern Kontaktinformationen und Internetadressen von Einrichtungen mitteilen, bei denen Informationen zur Effizienzverbesserung eingeholt werden können.

Quelle: IWD-West

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