Meldegesetz
Seit dem 1. November 2015 gilt das neue Meldegesetz (Bundesmeldegesetz,BMG). Mit dieser gesetzlichen Regelung wurden Verwalter unter anderem dazu verpflichtet Bescheinigungen über den Ein- oder Auszug von Mietern auszustellen. Ziel des Gesetzgebers war es, Scheinanmeldungen zu verhindern. Für die Eigentümer und Verwalter hat das Gesetz
einen hohen zusätzlichen bürokratischen Aufwand zur Folge. Darüber hinaus erschweren die Behörden in der Praxis die Umsetzung noch dadurch, dass Sie von den Verwaltern Informationen und Leistungen fordern, die im Gesetz so gar nicht vorgesehen waren.
“Bei der Verwalter-Hotline des IVD Bundesverbandes haben wir schon nach kurzer Zeit gehäufte Anfragen und Beschwerden von Verwaltern zur Umsetzung des neuen Meldegesetzes festgestellt. Insbesondere die Auslegung des Gesetzes durch die Behörden sorgt für Verunsicherung. Häufig werden Verwalter mit Anforderungen konfrontiert, die sie eigentlich gar nicht erbringen müssten. Hier braucht es eine klare Verbesserung des Meldeprozesses seitens der Behörden”, erklärt Annett Engel-Lindner, Rechtsexpertin des IVD Bundesverbandes, die Mängel in der Umsetzung des Bundesmeldegesetzes.
Angabe des Eigentümers nicht erforderlich
Einer der zentralen Kritikpunkte bei der Umsetzung des neuen Meldegesetzes, ist die Angabe des Wohnungsgebers. Das BMG sieht für die nach dem Gesetz erforderliche Wohnungsgeberbescheinigung vor, dass
a) Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
c) Anschrift der Wohnung sowie
d) Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
angegeben werden. Wohnungsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind Wohnungseigentümer, Vermieter, Untervermieter oder Verwalter. Meldepflichtig ist hier aber nur entweder der Eigentümer oder wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, der tatsächliche Wohnungsgeber, welcher entweder der Vermieter oder bei entsprechender Autorisierung der Verwalter ist. Die teilweise vertretene Auffassung der Meldebehörden, dass sich aus dem Gesetzestext ergeben soll, dass der Eigentümer immer zu benennen sei, ist nicht richtig. Aus der Intention des Gesetzgebers und vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Vorschriften kommt es auf die explizite Benennung des Eigentümers nicht an. Insbesondere in Fällen, in denen einem Verwalter oder Dritten die Vermietung des Objektes übertragen wurde, erscheint es als ausreichend, wenn nur diese- als Verantwortliche- benannt werden, zumal diese auch den Kontakt zum Eigentümer herstellen könnten, soweit dies erforderlich ist. Gerade in Fällen, in denen der Eigentümer nicht als Vermieter nach außen auftreten möchte, besteht nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch ein Recht des Eigentümers auf Geheimhaltung seiner Daten. Dies kann nicht durch einen Dritten umgangen werden.
Verwendung behördeneigener Formulare nicht erforderlich
Auch die vereinzelt geäußerte Ansicht der Meldebehörden, dass für die Wohnungsgeberbescheinigung ausschließlich die behördeneigenen Formulare zu verwenden seien, entspricht nicht der Rechtslage. Ein sogenannter Formularzwang besteht nur in besonders gelagerten und vom Gesetz angeordneten Fällen. Das Bundesmeldegesetz enthält eine solche Anordnung nicht. Auch enthält das BMG keine Verordnungsermächtigung an die Länder, dies selbst zu regeln. “Das BMG sieht lediglich für die An-und Abmeldung der Mieter, die Meldebescheinigung und Meldebestätigung der Behörde und für Beherbergungsbetriebe eine Regelungsbefugnis der Länder vor. Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass die Wohnungsgeberbescheinigung davon ausgenommen sein soll”, so Engel-Lindner
Elektronische Meldung nur bei technischer Verfügbarkeit möglich
Um den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Meldung zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, die Meldung elektronisch durchzuführen. Die elektronische Meldebestätigung muss nicht zwingend die Unterschrift des Wohnungsgebers enthalten. Allerdings kann die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, so dass gegebenenfalls auch eine elektronische Signatur angefordert werden könnte. Allerdings ist eine elektronische Meldung nur möglich, soweit die Gemeinde bzw. Meldebehörde eine entsprechende technische Möglichkeit eingerichtet hat. In vielen Fällen bleibt es also bei dem Wunsch nach elektronischer Übermittlung.
Quelle: IVD-West